UNABHÄNGIGE WÄHLERGEMEINSCHAFT LOHMAR e.V
- Die Bürgerbewegung in Lohmar -
Satzung
(in der Fassung lt. Beschluss v. 05. Juli 1994 in Lohmar-Donrath, der Ergänzungen beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 30. November 1994 sowie der Änderungen beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 21. Oktober 2002)
Fassung: Stand 21. Oktober 2002
Inhaltsverzeichnis
Präambel
§1 Name, Sitz, Rechtsform
§2 Ziel und Zweck
§3 Mitgliedschaft
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§5 Ordnungsmaßnahmen und Erlöschen der Mitgliedschaft
§6 Organe
§7 Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
§9 Finanzen
§10 Auflösung des Vereins
§11 Auslegung der Satzung
§12 Inkrafttreten
Präambel
Die Unabhängige Wählergemeinschaft Lohmar e.V. (nachfolgend UWG genannt) ist der Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern in der Stadt Lohmar, die sich unabhängig von Weltanschauung und Herkunft um eine bürgernahe Kommunalpolitik bemühen. Die UWG ist von dem Willen geprägt, dass zur Erreichung von Zielen das friedliche Ringen um die bestmögliche Lösung auf der Basis einer toleranten, sachlichen und am Grundgesetz orientierten Grundhaltung Stil der politischen Auseinandersetzung wird.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
Die Unabhängige Wählergemeinschaft Lohmar e.V. (UWG) mit Sitz in Lohmar ist ein eingetragener nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Siegburg.
§ 2 Ziel und Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen sowie an der politischen Willensbildung innerhalb der UWG im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied kann - soweit die dafür notwendigen allgemeinen Voraussetzungen
vorliegen - sich um eine Kandidatur bewerben.
Die Mitglieder sollen sich jederzeit für die UWG werbend einsetzen und deren politische Arbeit unterstützen.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6 Organe
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Je zwei von diesen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Der Geschäftsführer übernimmt in Personalunion die Aufgaben des Schriftführers.
Zur Ergänzung des Vorstandes können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden.
§ 9 Finanzen
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (§ 41 BGB). Das Vereinsvermögen wird gemäß § 45 BGB zugewiesen. Die Begünstigten sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmen.
§ 11 Auslegung der Satzung
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten für ihre Auslegung die Vorschriften des BGB.
§ 12 Inkrafttreten