Satzung der UWG
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UNABHÄNGIGE WÄHLERGEMEINSCHAFT LOHMAR e.V

- Die Bürgerbewegung in Lohmar -

Satzung

 

(in der Fassung lt. Beschluss v. 05. Juli 1994 in Lohmar-Donrath, der Ergänzungen beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 30. November 1994 sowie der Änderungen beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 21. Oktober 2002)

Fassung: Stand 21. Oktober 2002

Inhaltsverzeichnis

 

Präambel
§1  Name, Sitz, Rechtsform
§2  Ziel und Zweck
§3  Mitgliedschaft
§4  Rechte und Pflichten der Mitglieder
§5  Ordnungsmaßnahmen und Erlöschen der Mitgliedschaft
§6  Organe
§7  Mitgliederversammlung
§8  Vorstand
§9  Finanzen
§10 Auflösung des Vereins
§11 Auslegung der Satzung
§12 Inkrafttreten

Präambel

 

Die Unabhängige Wählergemeinschaft Lohmar e.V. (nachfolgend UWG genannt) ist der Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern in der Stadt Lohmar, die sich unabhängig von Weltanschauung und Herkunft um eine bürgernahe Kommunalpolitik bemühen. Die UWG ist von dem Willen geprägt, dass zur Erreichung von Zielen das friedliche Ringen um die bestmögliche Lösung auf der Basis einer toleranten, sachlichen und am Grundgesetz orientierten Grundhaltung Stil der politischen Auseinandersetzung wird.

 

 § 1 Name, Sitz, Rechtsform

 

Die Unabhängige Wählergemeinschaft Lohmar e.V. (UWG) mit Sitz in Lohmar ist ein eingetragener nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Siegburg.

 

§ 2 Ziel und Zweck

  1. Die UWG hat als keinen ideologischen und eigennützigen Interessen verpflichtete Bürgerbewegung das Ziel, größtmögliche Transparenz bei demokratischen Entscheidungsprozessen zu verwirklichen, die politische Willensbildung zu fördern und für eine bürgernahe, gerechte und sparsame Politik in der Stadt Lohmar Sorge zu tragen.
  2. Zweck der UWG ist es, an Kommunalwahlen mit eigenen Wahlvorschlägen teilzunehmen und damit an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

 § 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der UWG kann jeder Bürger der EU werden, der sich zum Grundgesetz und den Grundsätzen der UWG bekennt, sowie die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.
  2. Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei einer anderen im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe schließt die Mitgliedschaft bei der UWG aus, es sei denn, das UWG Mitglied verpflichtet sich, - für die Zeit der Mitgliedschaft - auf kommunaler Ebene jegliche Aktivität für diese Partei oder Wählergruppe zu unterlassen.
  3. Die Zugehörigkeit zu einer links- oder rechtsextremistischen Organisation schließt die Mitgliedschaft bei der UWG aus.
  4. Der Eintritt in die UWG erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der UWG mit 2/3 Mehrheit. Die Mitgliedschaft wird mit der Annahme des Antrags durch den Vorstand wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Die Wiederaufnahme freiwillig ausgetretener Mitglieder ist statthaft.
  5. Jedes Mitglied ist grundsätzlich zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet. Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen einzelne Mitglieder ganz oder vorübergehend von der Beitragszahlung freistellen. Ehrenmitgliedern ist die Beitragszahlung freigestellt. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag im ersten Quartal des betreffenden Kalenderjahres fällig und wird grundsätzlich durch Banklastschrift eingezogen.
  6. Bei Zahlungsrückstand aus dem Vorjahr geht das Stimmrecht verloren. Die Mitgliedschaft ruht, bis der Rückstand ausgeglichen ist.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen sowie an der politischen Willensbildung innerhalb der UWG im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied kann - soweit die dafür notwendigen allgemeinen Voraussetzungen vorliegen - sich um eine Kandidatur bewerben.

Die Mitglieder sollen sich jederzeit für die UWG werbend einsetzen und deren politische Arbeit unterstützen.

 § 5 Ordnungsmaßnahmen und Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Löschung im Mitgliederverzeichnis oder förmlichen Ausschluss sowie bei Auflösung der UWG Lohmar.
  2. Der Austritt ist jederzeit statthaft 
  3. Die Löschung im Mitgliederverzeichnis kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als 16 Monate im Rückstand bleibt und zweimal ergebnislos gemahnt worden ist. Zwischen der ersten und der zweiten Mahnung muss ein Zeitraum von mindestens 3 Monaten liegen. 
  4. Der förmliche Ausschluss eines Mitglieds erfolgt:
    • aus den zu § 3 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Gründen; 
    • wenn das Mitglied gröblich den Zielen und Interessen der UWG oder satzungsgemäßen Beschlüssen zuwiderhandelt oder das Ansehen der UWG schädigt;
    • wenn das Mitglied wissentlich falsche Angaben bei der Abgabe der Beitrittserklärung gemacht hat; wenn sich das Mitglied entehrender Handlungen vor oder während der Mitgliedschaft schuldig gemacht hat.
  5. Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt nach gewissenhafter Prüfung und nach Anhörung des Mitglieds auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss wird wirksam mit entsprechender schriftlicher Bekanntgabe an das betreffende Mitglied.
  6. Bei minder schweren Verstößen gemäß Nr. 4b) kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder auch eine schriftliche Abmahnung aussprechen. Im Wiederholungsfall entscheidet der Vorstand über weitere Maßnahmen. Tritt seitens des Mitglieds keine Änderung der Verhaltensweise ein, ist das Ausschlussverfahren nach Nr. 5 einzuleiten.
  7. Mitglieder, die ausgeschlossen wurden, können nicht wieder aufgenommen werden, es sei denn, dass der Grund, der zum Ausschluss geführt hat, fortgefallen ist. Die Entscheidung darüber obliegt auf Vorschlag des Vorstandes der Mitgliederversammlung mit mindestens einem Stimmenanteil von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 § 6 Organe

  1. Die Organe der UWG sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
  2. Wird eine Fraktion der UWG gebildet, so sind deren Mitglieder zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Die Fraktion bestimmt einen Fraktionsgeschäftsführer, der das Bindeglied zum Vorstand der UWG darstellt.

 § 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der UWG.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens in jedem Kalenderjahr einmal zusammen und wird vom Vorstand der UWG unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Über ihren Verlauf ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies vom zehnten Teil der Mitglieder verlangt wird (§ 37 BGB).
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 
    • Entgegennahme des:
          - Tätigkeits- und Wirtschaftsberichts des Vorstandes;
          - Berichts der Rechnungsprüfer; 
    • Entlastung des Vorstandes 
    • Wahl (auf Verlangen eines Mitglieds erfolgt geheime Wahl):
          - des Vorstandes und
          - der Rechnungsprüfer                       
    • Beratung und Beschlussfassung von Anträgen; 
    • Festlegung der Beitragshöhe. 
  5. Die Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: 
    • dem Vorsitzenden
    • dem Geschäftsführer
    • dem Kassierer 

Je zwei von diesen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Der Geschäftsführer übernimmt in Personalunion die Aufgaben des Schriftführers.
Zur Ergänzung des Vorstandes können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Kalenderjahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. 
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen kommissarischen Vertreter. 
  3. Wenn es im Interesse der UWG notwendig erscheint, können Vorstandsmitglieder beurlaubt oder ihres Amtes enthoben werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 
  4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 
    • Führung aller Geschäfte des Vereins 
    • Vertretung des Vereins nach außen 
    • Verwaltung des Vereinsvermögens 
    • Durchführung von Wahlkämpfen 
    • Unterrichtung der Mitglieder über alle wichtigen Punkte der Stadtratspolitik der Stadt Lohmar und über Anträge der UWG an Rat, Verwaltung und Ausschüsse. 
    • Vorschlag von Kandidaten für die Kommunalwahlen an die Mitgliederversammlung 
    • Förderung der politischen Willensbildung in der Stadt Lohmar im Sinne der Grundsätze der UWG 
    • Motivation der Mitglieder in der politischen Arbeit 
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung 
    • Erstellung von Rechenschaftsberichten über die Vereinsführung 
    • Pflege der Zusammenarbeit mit der Fraktion der UWG 
    • Empfehlung des Ausschlusses von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung 
    • Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern 
    • Befreiung einzelner Mitglieder von Beiträgen bei wirtschaftlicher Notlage 
    • Erstellen von Pressemitteilungen.

 § 9 Finanzen

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. 
  2. Die Prüfung der Finanzen erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer.


§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (§ 41 BGB). Das Vereinsvermögen wird gemäß § 45 BGB zugewiesen. Die Begünstigten sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmen.

§ 11 Auslegung der Satzung

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten für ihre Auslegung die Vorschriften des BGB.

§ 12 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
  2. Änderungen der Satzung (§ 71 BGB) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

 

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