UNABHÄNGIGE WÄHLERGEMEINSCHAFT LOHMAR e.V
- Die Bürgerbewegung in Lohmar -
(in der Fassung lt. Beschluss v. 05. Juli 1994 in Lohmar-Donrath, der Ergänzungen beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 30. November 1994 sowie der Änderungen beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 21. Oktober 2002)
Fassung: Stand 21. Oktober 2002
Präambel
§1 Name,
Sitz, Rechtsform
§2 Ziel und
Zweck
§3
Mitgliedschaft
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§5 Ordnungsmaßnahmen und Erlöschen der Mitgliedschaft
§6
Organe
§7
Mitgliederversammlung
§8
Vorstand
§9
Finanzen
§10 Auflösung
des Vereins
§11 Auslegung
der Satzung
§12
Inkrafttreten
Die Unabhängige Wählergemeinschaft Lohmar e.V. (nachfolgend UWG genannt) ist der Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern in der Stadt Lohmar, die sich unabhängig von Weltanschauung und Herkunft um eine bürgernahe Kommunalpolitik bemühen. Die UWG ist von dem Willen geprägt, dass zur Erreichung von Zielen das friedliche Ringen um die bestmögliche Lösung auf der Basis einer toleranten, sachlichen und am Grundgesetz orientierten Grundhaltung Stil der politischen Auseinandersetzung wird.
Die Unabhängige Wählergemeinschaft Lohmar e.V. (UWG) mit Sitz in Lohmar ist ein eingetragener nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Siegburg.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei einer anderen im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe schließt die Mitgliedschaft bei der UWG aus, es sei denn, das UWG Mitglied verpflichtet sich, - für die Zeit der Mitgliedschaft - auf kommunaler Ebene jegliche Aktivität für diese Partei oder Wählergruppe zu unterlassen.
Die Zugehörigkeit zu einer links- oder rechtsextremistischen Organisation schließt die Mitgliedschaft bei der UWG aus.
Der Eintritt in die UWG erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der UWG mit 2/3 Mehrheit. Die Mitgliedschaft wird mit der Annahme des Antrags durch den Vorstand wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Die Wiederaufnahme freiwillig ausgetretener Mitglieder ist statthaft.
Jedes Mitglied ist grundsätzlich zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet. Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen einzelne Mitglieder ganz oder vorübergehend von der Beitragszahlung freistellen. Ehrenmitgliedern ist die Beitragszahlung freigestellt. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag im ersten Quartal des betreffenden Kalenderjahres fällig und wird grundsätzlich durch Banklastschrift eingezogen.
Bei Zahlungsrückstand aus dem Vorjahr geht das Stimmrecht verloren. Die Mitgliedschaft ruht, bis der Rückstand ausgeglichen ist.
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen sowie an der politischen Willensbildung innerhalb der UWG im Rahmen der satzungsrechtlichen
Bestimmungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied kann - soweit die dafür notwendigen allgemeinen Voraussetzungen vorliegen - sich um eine Kandidatur bewerben.
Die Mitglieder sollen sich jederzeit für die UWG werbend einsetzen und deren politische Arbeit unterstützen.
wenn das Mitglied gröblich den Zielen und Interessen der UWG oder satzungsgemäßen Beschlüssen zuwiderhandelt oder das Ansehen der UWG schädigt;
wenn das Mitglied wissentlich falsche Angaben bei der Abgabe der Beitrittserklärung gemacht hat; wenn sich das Mitglied entehrender Handlungen vor oder während der Mitgliedschaft schuldig gemacht hat.
Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt nach gewissenhafter Prüfung und nach Anhörung des Mitglieds auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss wird wirksam mit entsprechender schriftlicher Bekanntgabe an das betreffende Mitglied.
Bei minder schweren Verstößen gemäß Nr. 4b) kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder auch eine schriftliche Abmahnung aussprechen. Im Wiederholungsfall entscheidet der Vorstand über weitere Maßnahmen. Tritt seitens des Mitglieds keine Änderung der Verhaltensweise ein, ist das Ausschlussverfahren nach Nr. 5 einzuleiten.
Mitglieder, die ausgeschlossen wurden, können nicht wieder aufgenommen werden, es sei denn, dass der Grund, der zum Ausschluss geführt hat, fortgefallen ist. Die Entscheidung darüber obliegt auf Vorschlag des Vorstandes der Mitgliederversammlung mit mindestens einem Stimmenanteil von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
Die Auflösung des Vereins bedarf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (§ 41 BGB). Das Vereinsvermögen wird gemäß § 45 BGB zugewiesen. Die Begünstigten sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmen.
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten für ihre Auslegung die Vorschriften des BGB.